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Allgemeine Mandatsbedingungen

Für die Mandatsbearbeitung durch Rechtsanwalt Steffen Lang, NACHLASSKANZLEI LANG, Föhrenweg 14a, 21220 Seevetal, gelten diese Allgemeinen Mandatsbedingungen.


  1. Gegenstand des Mandats ist die Rechtsberatung und -vertretung. Die Rechtsberatung und -vertretung bezieht sich ausschließlich auf das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Eine steuerliche Beratung und/oder -vertretung ist nicht geschuldet. Sofern die Rechtsangelegenheit ausländisches Recht berührt, weist der Rechtsanwalt rechtzeitig hierauf hin. Steuerliche Auswirkung zivilrechtlicher Gestaltungen hat der Mandant/ die Mandantin durch fachkundige Dritte (z.B. Fachanwalt für Steuerrecht, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer) zu prüfen.
  2. Der Mandant/ die Mandantin ist verpflichtet, dem Rechtsanwalt über alle mit dem Auftrag zusammenhängenden Tatsachen umfassend und wahrheitsgemäß zu informieren und sämtliche mit dem Auftrag zusammenhängende Schriftstücke vorzulegen. Der Rechtsanwalt kann den Angaben des Mandanten/ der Mandantin Glauben schenken und muss keine eigenen Nachforschungen anstellen. Der Mandant/ die Mandantin verpflichtet sich, die ihm überlassenen Schreiben und Schriftsätze des Rechtsanwalts stets sorgfältig zu lesen und insbesondere daraufhin zu überprüfen, ob die darin enthaltenen tatsächlichen Angaben wahrheitsgemäß und vollständig sind. 
  3. Der Mandant/ die Mandantin verpflichtet sich, während der Dauer des Mandats nur in Abstimmung mit dem Rechtsanwalt mit Gerichten, Behörden, der Gegenseite oder sonstigen Beteiligten Kontakt aufzunehmen. Der Mandant/ die Mandantin ist außerdem verpflichtet, den Rechtsanwalt während der Dauer des Mandats stets zu unterrichten und neu eingehende, wieder gefundene und alle sonstigen mit dem Mandat in Zusammenhang stehenden Schriftstücke vorzulegen. Der Mandant/ die Mandantin informiert den Rechtsanwalt umgehend über Änderungen seiner Anschrift, der Telefon- und Faxnummer, der E-Mail-Adresse etc. Die Obliegenheit zur Information umfasst auch längerfristige Ortsabwesenheit oder sonstige Umstände, die eine vorübergehende Unerreichbarkeit des Mandanten/ der Mandantin begründen. 
  4. Der Rechtsanwalt ist gesetzlich zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Pflicht bezieht sich auf alles, was ihm im Rahmen des Mandats anvertraut oder sonst bekannt wird. Insoweit steht dem Rechtsanwalt auch ein Zeugnisverweigerungsrecht zu. Soweit der Rechtsanwalt auch beauftragt ist, den Schriftwechsel mit der Rechtsschutzversicherung oder dem Gericht oder sonstigen Dritten zu führen, wird er im Verhältnis zur Rechtsschutzversicherung dem Gericht oder sonstigen Dritten von der Verschwiegenheitsverpflichtung ausdrücklich befreit. Diese Befreiung von der Verschwiegenheitsverpflichtung gegenüber Dritten gilt auch bei eventuellen sich aus dem Mandatsverhältnis ergebenden eigenen Ansprüchen des Rechtsanwalts gegen den Mandanten/ die Mandantin. 
  5. Der Rechtsanwalt ist berechtigt, zur Bearbeitung des Auftrags andere Rechtsanwälte/innen sowie fachkundige Dritte heranzuziehen. Sofern dadurch zusätzliche Kosten entstehen, verpflichtet sich der Rechtsanwalt, zuvor die Zustimmung des Mandanten/ der Mandantin einzuholen. 
  6. Umfang und Notwendigkeit der Anfertigung von Fotokopien oder Abschriften liegt im Ermessen des Rechtsanwalts. 
  7. Der Rechtsanwalt hat eine Berufshaftpflichtversicherung bei der R+V Allgemeine Versicherung-Aktiengesellschaft, Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden, für den räumlichen Geltungsbereich des EU‐Gebiets und der Staaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum abgeschlossen. Die Deckungssumme beträgt € 1.000.000 (1 Million Euro) pro Schadensfall. Auf diesen Höchstbetrag ist die Haftung wegen Pflichtverletzungen bei anwaltlicher Tätigkeit für Fälle einfacher Fahrlässigkeit beschränkt. Die Haftungsbeschränkung gilt auch gegenüber Rechtsnachfolgern des Mandanten/ der Mandantin sowie gegenüber Dritten, soweit diese aus dem Mandatsverhältnis Rechte herleiten können oder in den Schutzbereich des Mandatsverhältnisses (Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte) einbezogen sind. Unberührt bleibt eine weitergehende Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Der Haftungshöchstbetrag gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit einer Person. Der Mandant/ die Mandantin wird darauf hingewiesen, dass die Berufshaftpflichtversicherung des Rechtsanwalts einen Vermögensschaden im Einzelfall von bis zu 1.000.000 € abdeckt, der beim Mandanten/ der Mandantin potenziell eintretende Schaden aber über diesem Betrag liegen kann. Dies gilt insbesondere bei Gegenstandswerten über 1.000.000 €. Der Rechtsanwalt ist bereit, einen höheren als den genannten Haftungshöchstbetrag zu vereinbaren, wenn der Mandant/ die Mandantin diesen Wunsch in Textform äußert und die Mehrkosten einer Versicherung für die höhere Haftungssumme übernimmt. Für den Inhalt fernmündlicher Gespräche wird eine Haftung nur im Falle einer schriftlichen Bestätigung übernommen.  
  8. Der Rechtsanwalt bewahrt Handakten nicht länger als 6 Jahre nach Mandatsende auf, § 50 II BRAO. Der Rechtsanwalt ist berechtigt, die Akten und sämtliche ihm überlassenen Unterlagen bis zur vollständigen Zahlung seines Honorars zurückzubehalten. 
  9. Die Tätigkeit des Rechtsanwalts ist grundsätzlich gebührenpflichtig. Dabei stellen verschiedene Angelegenheiten in der Regel auch gebührenrechtlich separate Angelegenheiten mit gesondert anfallenden Gebühren dar. Die Abrechnung erfolgt nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), soweit nicht eine Vergütungsvereinbarung in Textform vereinbart ist. Der Rechtsanwalt hat den Mandanten/ die Mandantin gem. § 49b V BRAO darauf hingewiesen, dass sich die Gebühren gem. § 2 I RVG nach dem Gegenstandswert (§§ 22 – 23 RVG) richten (v.a. in Familiensachen, Zivilsachen, Verkehrsunfallsachen, Mietrecht usw.), sofern keine Betragsrahmen- (Strafrecht) oder Festgebühren entstehen. Zu Beginn des Auftragsverhältnisses kann der Gegenstandswert nur geschätzt werden. Eine abschließende Bestimmung des Gegenstandswertes kann erst nach Abschluss der Angelegenheit erfolgen. Des Weiteren wurde der Mandant/ die Mandantin darauf hingewiesen, dass grundsätzlich zumindest im gerichtlichen Verfahren jeder Anwalt verpflichtet ist, mindestens die gesetzlichen Gebühren zu berechnen.
  10. Der Mandant/ die Mandantin ist darüber informiert, dass er/ sie im Falle des Unterliegens eines Rechtsstreits die Kosten der Gegenseite und Gerichtskosten zu tragen hat – bei teilweisem Unterliegen anteilig; dies gilt auch, wenn dem Mandanten/ der Mandantin Prozess-/Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden ist. Gewinnt der Mandant/ die Mandantin den Prozess, so besteht in der Regel ein Kostenerstattungsanspruch auf die gesetzlichen Gebühren; bei teilweisem Obsiegen nach der Quote.
  11. Der Mandant/ die Mandantin verpflichtet sich, die entstehenden Gebühren spätestens 14 Tage nach Rechnungsstellung an den Rechtsanwalt mittels Banküberweisung zu bezahlen. Der Mandant/ die Mandantin ist grundsätzlich verpflichtet, angemessene Vorschüsse und die vollständige Vergütung des Rechtsanwalts zu bezahlen. Dies gilt auch, wenn Kostenerstattungsansprüche gegen eine Rechtsschutzversicherung, Gegenseite oder Dritte bestehen; diese sind grundsätzlich sekundär. 
  12. Für den Fall des Bestehens einer Rechtsschutzversicherung und der Deckungsanfrage an diese versichert der Mandant/ die Mandantin, dass der Versicherungsvertrag mit der Rechtsschutzversicherung weiterhin besteht, keine Beitragsrückstände bestehen und in gleicher Angelegenheit keine anderen Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte beauftragt sind oder waren.
  13. Der Rechtsanwalt ist berechtigt, alle eingehenden Zahlungen von Dritten im Rahmen der allgemeinen Gesetze vorab zur Deckung der jeweils fälligen Vergütung und von Auslagen (Honoraransprüche gegen den Mandanten/ die Mandantin) oder Vorschüssen zu verrechnen; dies erstreckt sich auch auf Honorarforderungen und Auslagen des Rechtsanwalts gegenüber dem Mandanten/ der Mandantin aus allen anderen Angelegenheiten als der Vorliegenden. Von den Beschränkungen des § 181 BGB ist der Rechtsanwalt insoweit befreit. 
  14. Der Mandant/ die Mandantin tritt sämtliche Ansprüche auf Kostenerstattung und Kostenübernahme gegen seine(n)/ihre Gegner sowie seine/ ihre Ansprüche auf Kostenübernahme durch die Rechtsschutzversicherung oder sonstige Dritte, die ihm/ ihr aus der Mandatsbetreuung erwachsen, in Höhe der Honorarforderungen und Auslagen des Rechtsanwalts an diesen sicherungshalber ab. Der Rechtsanwalt nimmt die Abtretung an und wird diese erst und nur dann offenlegen, wenn Anlass zur Besorgnis besteht, dass die Forderungen des Rechtsanwalts nicht korrekt erfüllt werden. 
  15. Sollten diese Allgemeinen Mandatsbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sein, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam, vgl. § 306 BGB. Auf die Allgemeinen Mandatsbedingungen und die Kontrolle der Vertragsklauseln ist das deutsche Recht anwendbar. 
  16. Gerichtsstand ist das Amtsgericht Lüneburg.
  17. Sonstige Abreden, insbesondere mündliche Nebenabreden, wurden nicht getroffen.

 

Aufklärung zu potentiellen Interessenkonflikten und Unvereinbarkeitsklausel

Steffen Lang, Rechtsanwalt und Inhaber der Anwaltskanzlei Nachlasskanzlei Lang ist auch Gründer und geschäftsführender Gesellschafter der Vermögenskanzlei Lang GmbH, einer unabhängigen Vermögensberatung mit Sitz in Hamburg. Beide Unternehmungen sind organisatorisch und operativ voneinander getrennt. 


Zur Vermeidung von Interessenkonflikten und Gewährleistung der Unabhängigkeit der Nachlasskanzlei Lang erfolgen Leistungen und Beratungen der Vermögenskanzlei Lang GmbH ausschließlich auf Honorarbasis. Sie unterhält keine Vertriebsvereinbarung und vereinnahmt keine Abschluss- oder Vertriebsfolgeprovision. Die Vermögenskanzlei Lang GmbH verdient nicht am Umsatz von Finanzprodukten oder Finanzdienstleistungen und auch nicht an der Auswahl spezieller Produkte oder Dienstleister. Ein Anreiz zur Empfehlung einer Vermögenstransaktionen aus Courtageinteresse ist damit ausgeschlossen. Die Vergütung erfolgt für ganzheitliche Vermögensberatung und ausgewählte administrative Dienstleistungen.


Um den hohen Anforderungen der Rechtsanwaltschaft als Organ der Rechtspflege darüber hinaus Rechnung zu tragen und die Möglichkeit von Interessenkonflikten umfassend auszuschließen, ist die Mandatierung eines Kunden grundsätzlich ausschließlich für eine der beiden Unternehmungen möglich. Ein Kunde der Vermögenskanzlei Lang GmbH kann somit nicht zugleich Mandant der Rechtsanwaltskanzlei NACHLASSKANZLEI LANG von RA Steffen Lang sein und umgekehrt. Dies gilt auch für frühere, bereits beendete Mandate.


Erläuterung:

Die Rechtsanwaltschaft ist ein unabhängiges Organ der Rechtspflege. Tätigkeiten eines Rechtsanwalts in anderen Berufsfeldern sind nur dann damit vereinbar, wenn sie das Vertrauen in seine Unabhängigkeit nicht gefährden können. Diese Anforderung dient der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege mit dem Ziel, eine fachliche Kompetenz und Integrität sowie einen ausreichenden Handlungsspielraum von Rechtsanwälten zu sichern und die notwendigen Vertrauensgrundlagen der Rechtsanwaltschaft zu schützen


Unabhängigkeit und Integrität eines Rechtsanwalts sowie dessen maßgebliche Orientierung am Recht und an den Interessen seiner Mandanten können bei einer erwerbswirtschaftlichen Prägung des Zweitberufs gefährdet sein. Dies ist am Einzelfall unter Berücksichtigung der konkreten Tätigkeit eines Rechtsanwalts zu bewerten. 


Die zweitberufliche Tätigkeit kann die Unabhängigkeit eines Rechtsanwalts in seiner Berufsausübung als Rechtsanwalt insbesondere dann beeinträchtigen, wenn bei objektiv vernünftiger Betrachtungsweise die Wahrscheinlichkeit von Interessenkollisionen nahe liegt. Interessenkollisionen können sich vor allem dann ergeben, wenn ein kaufmännischer Beruf die Möglichkeit bietet, Informationen zu nutzen, die aus der rechtsberatenden Tätigkeit stammen und umgekehrt.


Beispielhaft dafür sind folgende Situationen:

  • Der Beruf des Rechtsanwalts kann es mit sich bringen, dass er von internen Geschäftsvorgängen der Betriebe seiner Mandanten Kenntnis erlangt. Übt er gleichzeitig einen gewerblichen Beruf aus, besteht die Möglichkeit, dass er die bei der rechtsberatenden Tätigkeit erworbenen Kenntnisse in seinem eigenen Betrieb verwerten und dem Gewerbetreibenden, den er berät, Konkurrenz machen kann. 
  • Ist ein Rechtsanwalt zweitberuflich als Versicherungsmakler tätig ist, kann ihm dies in besonderer Weise die Möglichkeit bieten, Informationen zu nutzen, die aus der rechtsberatenden Tätigkeit stammen. Die anwaltliche Tätigkeit bringt es typischerweise mit sich, dass dem Rechtsanwalt Sachverhalte bekannt werden können, in denen für den Mandanten der Abschluss eines oder mehrerer Versicherungsverträge in Betracht kommt. Wenn der Versicherungsmakler mit der Abwicklung von Schadensfällen außerhalb von Versicherungsverträgen befasst ist, die seine Maklerfirma vermittelt haben, könnte die Gefahr bestehen, dass der Rechtsanwalt seinem Mandanten in seiner Funktion als Versicherungsmakler im eigenen Courtageinteresse empfiehlt - z.B., wenn die Schadensabwicklung nicht zufriedenstellend verläuft - den Versicherungsvertrag zu kündigen und einen von seiner Maklerfirma vermittelten Versicherungsvertrag abzuschließen.
  • Ist ein Rechtsanwalt zweitberuflich als Vermittler von Finanzdienstleistungen oder Grundstücksmakler tätig, können sich Interessenkollisionen daraus ergeben, dass der Rechtsanwalt bei der Ausübung seines Berufs Kenntnisse von Geld- und Immobilienvermögen des Mandanten erhält und er mit diesem Wissen in seinem Zweitberuf als Makler an der Umschichtung des Vermögens verdienen kann. Die Gefahr könnte bestehen, dass er im eigenen Courtageinteresse dem Mandanten eine derartige Umschichtung empfehle, was er als unabhängiger Rechtsanwalt nicht darf. Könnte der Rechtsanwalt in seinem Zweitberuf zum Beispiel als Finanzmakler an der Vermittlung einer Geldanlage verdienen, wäre zu befürchten, dass er seine anwaltliche Beratung nicht streng an den rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen seines Mandanten ausrichtet, sondern das Provisionsinteresse Einfluss gewinne. Ähnliche Gefahren drohten, wenn der Rechtsanwalt prüfen solle, ob es für einen Mandanten ratsam sei, eine Immobilie zu veräußern oder ein Mietverhältnis mit einem Mieter zu beendigen. 
  • Zudem kann sich eine Gefährdung der Unabhängigkeit auch daraus ergeben, dass ein Makler, der zugleich Rechtsanwalt ist, vom Kunden, dem er die Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrags nachgewiesen hat, gebeten wird, ihn anwaltlich über die Vor- und Nachteile des abzuschließenden Vertrags zu beraten oder diesen gleich selbst zu entwerfen. Dabei kann die Gefahr entstehen, dass die Beratung und/oder Formulierung des Vertrags nicht unter ausschließlicher Orientierung an den Interessen des Mandanten erfolgt. Vielmehr könnte sich der Rechtsanwalt von seinem Provisionsinteresse leiten lassen und seine anwaltlichen Leistungen so erbringen, dass der Mandant den Vertrag auf jeden Fall abschließt.
  • Ein Rechtsanwalt, der zugleich angestellter Vermögensberater einer Bank ist, könnte einen Interessenkonflikt haben, weil sich die dem Vermögensberater arbeitsvertraglich obliegende Rechtsberatung der Bankkunden vom Geschäftsinteresse der Bank, Kunden für ihre Produkte zu gewinnen, nicht trennen lässt. Auch kann die Gefahr bestehen, dass der Rechtsanwalt sein aus anwaltlichen Mandaten erworbenes Wissen dazu nutzt, Mandanten eine Vermögensanlage bei seiner Bank zu empfehlen und sie insoweit nicht rein objektiv zu beraten.